Allgemeine
Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich, Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsabschluss

Die angeführten Vertragsklauseln gelten für Lieferungen und Leistungen der Zimmerei Holzbau Erler GmbH als Auftragnehmerin (kurz: AN). Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und allseitiger Unterfertigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. Auftraggebers (kurz: AG) kommen nicht zur Anwendung. Angebote der AN sind grundsätzlich unverbindlich.

Angaben der AN in Katalogen, Prospekten, der Homepage, sozialen Medien etc. sind unverbindlich, ausgenommen für Verbraucher im Sinn des KSchG. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Skizzen, Mustern etc. ist kostenpflichtig. Im Fall der Auftragserteilung werden die Kosten gutgeschrieben. Die AN übernimmt keine Gewähr für von ihr erstellte Kostenvoranschläge. Kostenerhöhungen nach Auftragserteilung von mehr als 15% der Auftragssumme lösen eine Informationspflicht der AN gegenüber dem AG aus.

Die durch den AG erfolgte Auftragserteilung wird mit der Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) durch die AN verbindlich. Änderungen des Auftrages haben schriftlich und einvernehmlich zu erfolgen und sind von der AN nachweislich zu bestätigen, andernfalls sie keine Wirksamkeit entfalten (Originalunterschrift).

Notwendige behördliche Genehmigungen und/oder privatrechtliche Zustimmungen für die Ausführung im Baustellenbereich durch die AN sind vom AG herzustellen. Die AN kann die Ausführung von beauftragten Arbeiten verweigern, wenn notwendige Genehmigungen und/oder Zustimmungen nicht vorliegen, vermögenswerte Nachteile der AN aus dem Fehlen von Genehmigungen und/oder Zustimmungen hat der AG zu tragen und die AN schadlos zu halten. Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege u. dgl., die zur Erfüllung des Auftrages vor Ort erforderlich sind, sind vom AG im üblichen Rahmen unentgeltlich beizustellen. Das Gleiche gilt für Wasser-, Strom- und Gasanschlüsse.

 

2. Preise und Mengen

Angebote und Preise werden mit der Auftragsbestätigung durch die AN wie unter Punkt 1. verbindlich. Lieferungen und Leistungen die in der Auftragsbestätigung nicht erfasst sind, werden gesondert abgerechnet. Mengenangaben laut Auftragsbestätigung sind ungefähre Angaben. Abgerechnet wird nach tatsächlichem Aufwand bzw. Verbrauch. Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager exklusive Verpackung, Verladung, Montage, Aufstellung, Versicherung und Mehrwertsteuer. Preise für Lieferung mit Zustellung sind exklusive Abladen und/oder Vertragen. Preise für Verbrauchergeschäfte nach KSchG gelten inklusive Mehrwertsteuer. Die AN ist berechtigt, notwendige Preisanpassungen vorzunehmen. „Notwendig“ sind Preisanpassungen die durch Preiserhöhungen oder Preisminderungen entstehen, die außerhalb des Einflussbereiches der AN ihren Ursprung haben und eine Auswirkung (von mehr als 3 %) auf die Preisgestaltung der AN haben. Mehrkosten (die aus einer von der AN nicht verschuldeten Verzögerung bei der Erbringung ihrer Leistung entstehen), werden dem AG in Rechnung gestellt. Mehrkosten auf Grund von durch Anordnung des AG notwendig gewordenen Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit werden diesem in Rechnung gestellt. Die AN ist berechtigt, für Material das ihr vom AG zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt wird, 10 % des Marktwertes des Materials in Rechnung zu stellen.

 

3. Zahlung

Rechnungen sind inklusive Umsatzsteuer binnen 7 Tagen mit 2% Skonto zahlbar oder innerhalb 14 Tagen ohne Abzug (jeweils ab Rechnungsdatum). Teilzahlungen werden wie folgt vereinbart:

    30 %

bei Auftragsbestätigung

    30 %

spätestens 1 Woche vor Montagebeginn

    30 %

gemäß Baufortschritt

    10 %

bei Fertigstellung

 

Eine Aufrechnung mit Forderungen des AG gegen die AN ist nicht zulässig. Ein Verzug des AG berechtigt die AN zur Zurückhaltung ihrer Leistung, einer Verlängerung der Lieferfrist und der Fälligstellung aller noch offenen Rechnungen sowie zum Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist. Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts von der AN erbrachte Leistungen sind wie vertraglich vereinbart zu bezahlen, gewährte Nachlässe verfallen und werden dem Rechnungsbetrag hinzugerechnet. Ein Verzug des AG berechtigt die AN außerdem zur Geltendmachung von allfälligen Schadenersatzansprüchen für vermögenswerte Nachteile die der AN aus dem Verzug erwachsen.

Es wird Eigentumsvorbehalt vereinbart. Der AN ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt durch entsprechende Kennzeichen ersichtlich zu machen.

 

4. Lieferung, Erfüllung und Gefahrenübergang

Verbindliche Liefertermine werden dem AG 14 Tage im Voraus bekannt gegeben. Gerät der AG in Verzug, hat der AG die der AN hieraus erwachsenden Kosten zu ersetzen und trägt der AG das Risiko für den zufälligen Untergang. Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn die zu liefernde Sache das Werk oder das Lager verlässt. Vom AG zu beschaffendes Material ist von diesem frei Haus an den festgelegten Ort zu liefern. Eine Eingangsbestätigung der AN gilt nicht als Anerkenntnis, dass Güte und Funktion die vereinbarungsgemäße Eigenschaft aufweisen. Notwendige Kosten der Lagerung sowie einer allfälligen Güte- und Funktionsprüfung sind vom AG zu bezahlen.

 

5. Gewährleistung

Die AN leistet Gewähr, dass ihre Leistungen die im Vertrag bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, dass sie ihrer Beschreibung, einer Probe oder einem Muster entsprechen und dass sie der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Vereinbarung gemäß verwendet werden können. Die AN trifft die Prüf- und Warnpflicht, für - auf Grund der ihr zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt - erkennbare Mängel und begründete Bedenken gegen eine vorgesehene Art der Ausführung. Solche erkennbare Mängel und begründete Bedenken sind dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Innerhalb einer zumutbaren Frist hat die AN (im Rahmen ihrer fachlichen Möglichkeiten) Hinweise oder Vorschläge zur Behebung oder Verbesserung zu machen. Der AG hat seine Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben. Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung, haftet der AG für die Folgen seiner Unterlassung. Trägt der AG den begründeten Bedenken nicht Rechnung und treten Schäden auf, die auf die aufgezeigten Mängel zurückzuführen sind, ist die AN für diese Schäden von ihrer Haftung und Gewährleistung befreit.

Beim Vorliegen von Mängeln kann der AG nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch objektiv unmöglich ist oder für die AN, verglichen mit einer anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre.

Bei Verwendung von Brettsperrholz sind wie in allen konstruktiven Vollholzprodukten Risse- und Fugenbildungen infolge des Austrocknens auf die spätere Ausgleichsfeuchte im Nutzungszustand produktspezifisch und nicht zu vermeiden. Die Holzfeuchte im Einbauzustand beträgt circa 12-14 %. Altholz als Schalung oder Balken ist gegen Schädlinge hitzebehandelt. Die AN leistet  keine Gewähr dafür, dass eine vollständige Befreiung des Altholzes von Schädlingen erfolgt, oder sich keine neuen Schädlinge mehr einnisten. Altholz kann von Braun bis Grau alle Farbgebungen haben. Eine Altholzfassade beinhaltet immer eine Mehrzahl dieser Farbtöne und kann dadurch „fleckig“ erscheinen. Es handelt sich dabei um ein Charakteristikum des Materials. Die angeführten materialspezifischen Eigenheiten können nicht als Mangel geltend gemacht werden und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Für Verbraucher im Sinne des KSchG als AG gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

 

6. Schadenersatz, Verzugsfolgen und Rücktritt

Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. Für Fälle leichter Fahrlässigkeit (und bei allfälligem Rücktritt) wird der Schadenersatzanspruch (ausgenommen Personenschäden) begrenzt, bei einer Auftragssumme bis EUR 250.000,- mit höchstens EUR 12.500,-; bei einer Auftragssumme über EUR 250.000,- mit 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens EUR 750.000,-.

Die AN ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären:

1) wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist;

2) wenn über das Vermögen des AG ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen;

3) wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen und der AG diese zu vertreten hat;

4) wenn sich herausstellt, dass durch eine Behinderung, die länger als 3 Monate dauert oder dauern wird, die Erbringung wesentlicher Leistungen nicht möglich ist, wobei jahreszeitlich bedingte oder vertraglich vorgesehene Unterbrechungen nicht zu berücksichtigen sind.

Bis zum Zeitpunkt des Rücktritts sind (von der AN erbrachte) Leistungen zu bezahlen. Wenn Umstände, die zum Rücktritt der AN geführt haben, auf Seiten des AG liegen, ist dieser verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Preise für die noch nicht erbrachten Leistungen unter Abzug des durch die Nichtvollendung ersparten oder ersparbaren Aufwandes zu vergüten. Vereinbart wird auch, dass der AG darauf verzichtet, Schadenersatz oder entgangenen Gewinn wegen eines Rücktritts der AN geltend zu machen.

 

7. Pläne, Entwürfe und Unterlagen der AN

Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen der AN sind deren geistiges Eigentum bzw. das geistige Eigentum von Dritten und dürfen vom AG nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind der AN über Verlangen sofort zurückzustellen. Angebote der AN enthalten darüber hinaus Kalkulationsgrundlagen die Dritten nicht zur Kenntnis gebracht werden dürfen.

Der AG ist verpflichtet, die AN gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.

 

8. Anwendung von ÖNORMEN

Die Anwendbarkeit folgender technischer ÖNORMEN wird vereinbart:

  • B 4119; Planung und Ausführung von Unterdächern und Unterspannungen
  • Eurocode 5; Bemessung und Konstruktion von Holzbauten
  • B 2320; Wohnhäuser aus Holz - Technische Anforderungen

Die Vertragsnormen

  • B 2110; Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werkvertragsnorm
  • B 2215; Holzbauarbeiten - Werkvertragsnorm

gelten nur dann für dieses Vertragsverhältnis (in der genannten Reihenfolge), wenn eine regelungsbedürftige Materie von der vorliegenden Vereinbarung nicht abgedeckt wird. Von der betreffenden Vertragsnorm kommt in einem solchen Fall nur die jeweilige erforderliche Klausel zu Anwendung, nicht die betreffende ÖNORM in ihrer Gesamtheit. Eine Mitvereinbarung von ÖNORMEN wie z.B. in Pkt. 5.1.1, ÖNORM B 2110 beschrieben, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

9. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Auf den Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden, dies unter Ausschluss des öIPRG. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für Tux im Zillertal vereinbart, ausgenommen für Verbrauchergeschäfte die dem KSchG unterliegen.

 

10. Salvatorische Klausel

Werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nachträglich ganz oder teilweise rechtsunwirksam, ungültig oder undurchführbar, wird dadurch die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt.